Hausordnung

Die Völklinger Hütte in Rotes Licht getaucht
Copyright: Weltkulturerbe Völklinger Hütte | Oliver Dietze

Roules & Regulations | Regeln für Besucher

Weltkulturerbe Völklinger Hütte GmbH
Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur,
Rathausstraße 75 - 79
66333 Völklingen, Deutschland.

im folgenden „Weltkulturerbe“ genannt


§ 1 Allgemeines
Das Weltkulturerbe Völklinger Hütte ist eine ehemalige Industrieanlage. Wir bitten unsere Besucher die im Verkehr notwendige Sorgfalt für den Besuch einer Industrieanlage walten zu lassen.

§ 2 Sicherheitsbestimmungen
(1) Weltkulturerbe liegt die Sicherheit ihrer Gäste besonders am Herzen. Den Anweisungen der Besuchsbegleiter ist daher aus Sicherheitsgründen unbedingt Folge zu leisten. Darüber hinaus weisen wir unsere Besucher darauf hin, dass in ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen von Weltkulturerbe Helmpflicht besteht. Der Zutritt zu diesen gesondert gekennzeichneten Einrichtungen ist nur mit Einhaltung der Helmpflicht gestattet. Einen Helm erhalten unsere Besucher vor dem Zutritt in die jeweilige Einrichtung.

(2) Aufgrund von ungünstigen Witterungsverhältnissen (Regen, Eisregen, Schneefall o. ä.) bzw. Spritzwasser kann es auf dem Gelände von Weltkulturerbe zu Rutschgefahr kommen. Besucher werden deshalb darauf hingewiesen, im gesamten Gelände die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen und rutscharmes und geschlossenes Schuhwerk zu tragen, schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen, und vorhandene Handläufe zu benutzen.

(3) Aus Sicherheitsgründen ist das Berühren und Besteigen von Maschinen und Exponaten nicht gestattet.

(4) Aus Sicherheitsgründen ist den Mitarbeitern von Weltkulturerbe auf Verlangen Einsicht in mitgebrachte Taschen und Behälter zu gewähren. Die Weigerung der Einsicht in mitgebrachte Taschen und Behältnisse begründet ein Zutrittsverweigerungsrecht für Weltkulturerbe. Besuchern ist das Mitführen von Schirmen, Mänteln, Gepäckstücken und Taschen mit einem Umfang von mehr als 20x30 cm in den Einrichtungen von Weltkulturerbe nicht gestattet. Gegenstände können gegen Pfand in unseren Schließfächern im Foyer sicher verwahrt werden.

(5) Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände von Weltkulturerbe nicht gestattet.

(6) Das Mitbringen von Fahrrädern, Rollern, Skateboards, Rollschuhen, Schlitten etc. ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

(7) Besucher dürfen die Wege nicht verlassen. Sicherheitsgitter, Sicherheitsabsperrungen, Zäune und Mauern dürfen keinesfalls überklettert werden. Für Unfälle auf den besonders gekennzeichneten Betriebs- und Personalwegen haftet Weltkulturerbe wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht.


§ 3 Verhaltens- und Benutzungsregeln
(1) Das mutwillige Lärmen und der lautstarke Betrieb von Musikgeräten ist untersagt. Wiederholte Zuwiderhandlungen berechtigen Weltkulturerbe zur Ausweisung des Besuchers vom Gelände von Weltkulturerbe, ohne dass dies für den Besucher in diesem Fall einen Ersatzanspruch begründen könnte.

(2) Das Tragen von Oberbekleidung und Schuhen ist erforderlich.

(3) Das Mitführen von Tieren ist auf dem Gelände von Weltkulturerbe untersagt. Hiervon sind diejenigen Tiere ausgenommen, die als Blindenhunde, Begleithunde oder Suchtiere eingesetzt werden.

(4) Führungen durch das Weltkulturerbe Völklinger Hütte und seine Ausstellungen sind nur durch Mitarbeiter von Weltkulturerbe gestattet.

(5) Das Weltkulturerbe steht unter Denkmalschutz. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass mitgebrachte Speisen und Getränke nur in den ausgewiesenen Picknick- und Ruhebereichen zu sich genommen werden können. Nutzen Sie bitte dieses Angebot.

(6) Auf dem Gelände von Weltkulturerbe ist das Fotografieren zu Werbezwecken und Erwerbszwecken grundsätzlich nicht gestattet; Hobbyfotografen füllen bitte eine Erklärung aus, die wir an den Kassen bereithalten. Das Fotografieren zu Werbezwecken / und Erwerbszwecken auf dem Gelände von Weltkulturerbe ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Weltkulturerbe und nur in Begleitung eines Mitarbeiters von Weltkulturerbe möglich. Eine durch Weltkulturerbe erteilte schriftliche Einwilligung zum Fotografieren hat der Besucher stets bei sich zu führen und auf Verlangen gegenüber Weltkulturerbe oder seinen Mitarbeitern vorzuzeigen. Hinweise zum Filmen & Fotografieren zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung und zu gestattungspflichtigen Film - & Fotoaufnahmen finden Sie unter HINWEISE ZUM FILMEN & FOTOGRAFIEREN

(7) Die feuerpolizeilichen Vorschriften auf dem Gelände von Weltkulturerbe sind unbedingt zu beachten. Das Grillen ist auf dem gesamten Parkgelände verboten. Bei Benutzen sämtlicher Einrichtungen ist das Rauchen verboten.

(8) Wir weisen unsere Besucher darauf hin, dass der Einsatz des in erster Hilfe ausgebildeten Personals eine eventuell notwendige ärztliche Versorgung nicht ersetzt.

(9) Soweit dem Besucher für den Besuch auf dem Gelände von Weltkulturerbe ein sog. Audioguide ausgehändigt wurde, ist der Besucher zur Rückgabe des Gerätes vor dem Verlassen des Geländes verpflichtet.


§ 4 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haften wir nicht für unvorhersehbare und untypische Schäden. Unsere Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt davon unberührt.

(2) Weltkulturerbe haftet nicht für Gegenstände, die Mitarbeitern von Weltkulturerbe übergeben werden oder auf dem Gelände abgelegt werden. Für sämtliche Gegenstände, unter anderem Handys, Kameras, Schmuck usw. die während der Benutzung einer Attraktion beschädigt oder zerstört werden bzw. verloren gehen, wird keine Haftung übernommen.

Wertgegenstände können gegen Pfand in unseren Schließfächern im Foyer sicher verwahrt werden.

(3) Beim Nichtbetrieb einzelner Anlagen, beispielsweise aufgrund von Reparaturen, TÜV-Prüfungen, höherer Gewalt oder ungünstiger Witterung, kann grundsätzlich keine Eintrittsgelderstattung erfolgen.

 

§5 Film- und Fotoaufnahmen für PR- und Werbezwecke
Weltkulturerbe erstellt auf dem Gelände regelmäßig, Ton-, Film- und/ oder Fernsehaufnahmen. Mit dem Betreten des Geländes von Weltkulturerbe willigt der Besucher in die Erstellung und Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Vortrags- und Aufführungsmöglichkeiten sowie Vorführungen und sonstigen üblichen Verwendungsformen von Ton-, Film- und/ oder Fernsehaufnahmen seiner Person ein, ohne hierfür eine Vergütung verlangen zu können.

Wir weisen unsere Besucher darauf hin, dass das Gelände von Weltkulturerbe videoüberwacht ist. Sämtliche hierdurch erhaltenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzrechts der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Bestimmungen nach dem Datenaschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben und verarbeitet.


§ 6 Hausrecht
Weltkulturerbe ist berechtigt, Personen, die gegen die vorstehende Hausordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßige Eintrittskarte auf dem Gelände von Weltkulturerbe angetroffen werden, entschädigungslos vom Gelände zu verweisen.

Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungshinweisen und Benutzungseinschränkungen nutzt, den Anordnungen von Weltkulturerbe oder deren Mitarbeitern oder Gebotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Gelände verwiesen werden.

Stand: 1. Juli 2022